Hinweisgeberschutz
Hinweisgeberstelle
Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) betreibt die ZVD eine interne Meldestelle für die vertrauliche Entgegennahme von Hinweisen auf Missstände und Rechtsverstöße.
Was kann gemeldet werden?
Die Hinweisgeberstelle nimmt Meldungen zu folgenden Sachverhalten entgegen:
- Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften
- Manipulierte Prüfverfahren oder gefälschte Zertifizierungen
- Sicherheitsrisiken bei Produkten oder Dienstleistungen
- Datenschutzverletzungen und unzulässige Datenverarbeitung
- Korruption, Bestechung oder sonstige wirtschaftskriminelle Handlungen
- Umweltrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit geprüften Produkten
- Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder unlautere Geschäftspraktiken
Das Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft seit Juli 2023, verpflichtet Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung interner Meldestellen. Ziel ist der Schutz von Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße melden.
Die ZVD betreibt ihre Hinweisgeberstelle in Übereinstimmung mit den Anforderungen des HinSchG. Die Meldestelle ist organisatorisch unabhängig und wird von speziell geschultem Personal betreut.
Die gesetzlichen Regelungen setzen die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in deutsches Recht um.
Ihr Schutz als Hinweisgeber
Das HinSchG gewährt hinweisgebenden Personen umfassenden Schutz. Die ZVD setzt diese Vorgaben konsequent um.
Vertraulichkeit
Die Identität der hinweisgebenden Person wird streng vertraulich behandelt. Nur die zuständige Meldestelle hat Zugang zu den personenbezogenen Daten.
Repressionsverbot
Das HinSchG schützt Hinweisgeber vor Benachteiligungen jeder Art – einschließlich Kündigung, Abmahnung, Versetzung oder sonstiger Vergeltungsmaßnahmen.
Anonyme Meldung
Hinweise können auch vollständig anonym abgegeben werden. In diesem Fall ist eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person jedoch nur eingeschränkt möglich.
Beweislastumkehr
Im Falle einer Benachteiligung nach einer Meldung liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Er muss nachweisen, dass keine Vergeltungsmaßnahme vorliegt.
So reichen Sie einen Hinweis ein
Der Meldeprozess ist so gestaltet, dass er für die hinweisgebende Person einfach, sicher und nachvollziehbar ist.
Hinweis einreichen
Senden Sie Ihren Hinweis per E-Mail an hinweis@zvd-deutschland.de oder nutzen Sie die anonyme Meldemöglichkeit. Beschreiben Sie den Sachverhalt so konkret wie möglich.
Eingangsbestätigung
Sie erhalten innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung – sofern Sie nicht anonym gemeldet haben.
Prüfung und Bewertung
Die zuständige Meldestelle prüft den Sachverhalt, bewertet die Stichhaltigkeit und leitet bei Bedarf weitergehende Maßnahmen ein.
Rückmeldung
Spätestens drei Monate nach Eingangsbestätigung erhalten Sie eine Rückmeldung über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen.
Hinweis melden
Senden Sie Ihren Hinweis vertraulich an die Meldestelle der ZVD. Anonyme Meldungen sind ebenfalls möglich.
E-Mail-Meldestelle
hinweis@zvd-deutschland.deAlternativ können Sie Hinweise postalisch an die Adresse der ZVD senden. Bitte kennzeichnen Sie den Umschlag mit dem Vermerk “Hinweisgeberstelle – vertraulich”.