Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Vorsorge für den Ernstfall
Wer durch Unfall oder Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann, benötigt Vorsorgedokumente. Die Zentralstelle Verbraucherschutz erklärt den Unterschied zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen – etwa bei unheilbarer Krankheit oder dauerhafter Bewusstlosigkeit. Sie muss schriftlich verfasst und unterschrieben sein. Je konkreter die Formulierungen, desto besser können Ärzte Ihren Willen umsetzen.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die in Ihrem Namen Entscheidungen treffen darf – in gesundheitlichen, finanziellen und behördlichen Angelegenheiten. Ohne Vollmacht kann selbst der Ehepartner nicht automatisch für Sie entscheiden.
Betreuungsverfügung
Falls keine Vorsorgevollmacht vorliegt, bestellt das Gericht einen Betreuer. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer als Betreuer eingesetzt werden soll – und wer nicht.
Empfehlung
Erstellen Sie alle drei Dokumente. Kostenlose Formulare bietet das Bundesjustizministerium an. Besprechen Sie Ihre Wünsche mit der bevollmächtigten Person. Registrieren Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
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