Amtliche VeröffentlichungZentralstelle Verbraucherschutz Deutschland · Geschäftszeichen ZVD-AZ-2026/1001
Zum Inhalt springen
UnabhängigDSGVO / SSLKeine ProvisionenEU-Verbraucherschutz konformServerstandort DESeit 2024 · München
Reise & Mobilität

Pauschalreise: Ihr Schutz bei Insolvenz des Veranstalters

·5 Min. Lesezeit

Die Insolvenz eines Reiseveranstalters ist für betroffene Urlauber ein Schock – doch bei Pauschalreisen sind Ihre Vorauszahlungen gesetzlich geschützt. Das Deutsches Institut für Verbraucherschutz (DIV) erklärt, wie der Insolvenzschutz funktioniert und was Sie im Ernstfall tun müssen.

Gesetzlicher Insolvenzschutz bei Pauschalreisen

Nach § 651r BGB ist jeder Pauschalreiseveranstalter in Deutschland verpflichtet, eine Insolvenzabsicherung für die Vorauszahlungen der Reisenden nachzuweisen. Seit November 2021 wird dieser Schutz über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) organisiert. Vor der Buchung und Entgegennahme von Zahlungen muss der Veranstalter dem Reisenden einen Sicherungsschein aushändigen.

Der Sicherungsschein garantiert, dass Sie im Falle einer Insolvenz des Veranstalters bereits gezahlte Beträge zurückerhalten oder – falls Sie sich bereits am Urlaubsort befinden – die Rückreise organisiert und finanziert wird.

Was ist der DRSF?

Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) wurde nach der Thomas-Cook-Insolvenz 2019 gegründet. Er ersetzt das frühere System der individuellen Versicherungslösungen und bietet eine branchenweite Absicherung. Alle Pauschalreiseveranstalter mit einem Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro müssen dem DRSF angehören und Beiträge zahlen. Kleinere Veranstalter können alternativ eine Versicherung oder Bankbürgschaft vorweisen.

Der DRSF sichert Vorauszahlungen für Pauschalreisen vollständig ab – ohne die früheren Haftungsobergrenzen. Bei der Thomas-Cook-Insolvenz erhielten viele Reisende nur einen Bruchteil ihrer Vorauszahlungen zurück, da die damalige Versicherungssumme bei Weitem nicht ausreichte. Das neue System schließt diese Lücke.

Was ist durch den Sicherungsschein abgedeckt?

  • Vorauszahlungen: Alle bereits gezahlten Beträge für die Pauschalreise werden erstattet, wenn die Reise nicht mehr durchgeführt werden kann.
  • Rücktransport: Befinden Sie sich zum Zeitpunkt der Insolvenz bereits am Reiseziel, wird die Rückreise organisiert und finanziert.
  • Unterkunft bis zur Rückreise: Die notwendige Unterkunft bis zum Rücktransport wird ebenfalls abgedeckt.
  • Nicht abgedeckt: Einzeln gebuchte Flüge, Hotels oder andere Reiseleistungen, die nicht als Pauschalreise gelten, sind nicht durch den Sicherungsschein geschützt.

So gehen Sie im Insolvenzfall vor

Bewahren Sie den Sicherungsschein immer zusammen mit Ihren Reiseunterlagen auf. Melden Sie sich im Insolvenzfall sofort beim auf dem Sicherungsschein genannten Absicherer (DRSF oder dem jeweiligen Versicherer). Halten Sie Buchungsbestätigung, Zahlungsnachweise und Reiseunterlagen bereit. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Anmeldung.

Wichtig: Überprüfen Sie vor jeder Buchung, ob der Veranstalter einen gültigen Sicherungsschein ausstellt. Zahlen Sie keine Vorauszahlungen ohne Sicherungsschein. Wenn Sie Reiseleistungen einzeln buchen (z. B. Flug und Hotel separat), besteht kein Pauschalreiseschutz – bei separaten Buchungen greift der Insolvenzschutz nur dann, wenn die Leistungen als verbundene Reiseleistung im Sinne des Gesetzes gelten.